Neuigkeiten von Michael Tönsing, MT MARKETEER

DS-GVO – Bußgelder – Zwei Gerichte = Zwei gegensätzliche Entscheidungen

Im September 2018 hat die Bundesjustizministerin Katarina Barley einen Gesetzesentwurf zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Ihre Intention dabei, eine Beendigung des mittlerweile ausgeprägten Abmahnwesens und Reduzierung der finanziellen Erträge für die Abmahner.

DS-GVO – Handlungsempfehlung für KMU und Einzelunternehmer.

Und jetzt dies! Zwei Fälle in engem zeitlichem Zusammenhang

Die Richter des Würzburger Landgerichts entschieden auf Klage eines Mitbewerbers: Per Beschluss wurde es der Beklagten untersagt, ihre nicht SSL-verschlüsselte Homepage mit einer unzureichenden Datenschutzerklärung nach DS-GVO, zu betreiben.

Die Richter des Duisburger Landgerichts entschieden: Der Kläger blitzte mit einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber ab. Denn gemäß DS-GVO gebe es eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises.

Zwei Gerichte = Zwei gegensätzliche Entscheidungen … wie geht’s jetzt weiter?

Würzburg – im Einzelnen die Hintergründe.

Die Richter in Würzburg hatten darüber zu entscheiden, dass ein Rechtsanwalt eine Kollegin abgemahnt hatte, weil die von dieser betriebenen Webseite keine SSL-Verschlüsselung hatte. Zusätzlich war die Datenschutzerklärung (DSE) mit wenigen Zeilen im Impressum eingeschlossen. Darin fehlten:

  • Wer ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche?
  • Werden personenbezogene Daten durch die Website verarbeitet?
  • Zu welchen Zwecken werden personenbezogene Daten verarbeitet?
  • Werden die Daten an Dritte weitergegeben?
  • Werden Cookies oder Analysetools genutzt?
  • Welche Betroffenenrechte hat der Webseitenbesucher?

Dies ist nach Auffassung der Würzburger Richter ein Verstoß gegen die DS-GVO. Deshalb wurde mit Beschluss festgestellt, dass die nicht SSL-verschlüsselte Homepage mit fehlender Datenschutzerklärung nach DS-GVO nicht betrieben werden darf.

Duisburg – im Einzelnen die Hintergründe

Die Richter in Duisburg hatten darüber zu entscheiden, dass ein Internethändler gegen einen Wettbewerber eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Dieser sollte gegen Art. 13 DS-GVO (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person) verstoßen haben. Das sahen die Richter anders. Sie stützen ihre Begründung auf die Art. 77 – 84 DS-GVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen). In der wörtlichen Begründung ist zu lesen:

„Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.“

Dies ließ die Duisburger Richter zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber damit

„eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte“

Oder ganz einfach: Konkurrenten können sich nicht gegenseitig bei DS-GVO Verstößen abmahnen.

Fazit

Alles ist noch im Fluss. Die Würzburger Richter trafen eine Entscheidung in einem „einstweiligen Verfügungsverfahren“ und nicht in einem Hauptverfahren.

Auf jeden Fall sollten Unternehmen ihre Hausaufgaben hinsichtlich der grundlegenden Inhalte der Datenschutzerklärung machen. Zusätzlich die weiteren notwendigen Punkte hinsichtlich einer Einhaltung der Forderungen nach DS-GVO erledigen.

Ganz einfach: Halten wir uns an die Vorgaben der DS-GVO und setzen diese um. Damit bieten wir weniger Angriffsfläche für Abmahner.

Handlungsempfehlungen für die Erfüllung der DS-GVO

  1. Vorliegen der Berechtigung
  2. Informationspflicht gegenüber Kunden
  3. Ermöglichen einer Datenübertragbarkeit
  4. Angemessene TOM (technisch und organisatorische Maßnahmen)
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung
  6. VV = Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten
  7. Rechenschaftspflicht
  8. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  9. Maßnahmen bei einem Datenschutzverstoß
  10. Einbindung aller Beschäftigten