Frist 31.12.2024 für das Jahr 2020 - Steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen - Das Forschungszulagengesetz (FZulG) bietet Unternehmen finanzielle Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE). Ziel: Innovationskraft stärken und Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Rechtsanspruch für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen. - Michael Tönsing @ MT MARKETEER

31.12.2024 – Frist BSFZ für FZul Jahr 2020

„Ich mache Produktentwicklungen und Produktweiterentwicklungen. Da gibt’s doch eine Unterstützung vom Finanzamt. Bis WANN muss ich WAS gemacht haben?“

Es war irgendwie unklar. Da hat Michael Tönsing bei der BSFZ – Bescheinigungsstelle Forschungszulage – nett nachgefragt.

Für das Wirtschaftsjahr 2020 muss der Antrag auf Forschungszulage bis zum 31.12.2024 bei der Bescheinigungsstelle eingegangen sein. Die Frist des Finanzamtes verlängert sich hierdurch dementsprechend.

Die Bescheinigungsstelle bearbeitet die Anträge innerhalb von 3 Monaten nach Eingang. Eine Vorziehung einzelner Anträge ist dabei leider nicht möglich, wobei wir uns bemühen, die Bescheinigungen schnellstmöglich zu erteilen. Wir können Ihnen daher nur den Zugang der Bescheinigung spätestes zu diesem Termin verbindlich zusagen.

Mit freundlichen Grüßen

BSFZ-Team


Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Tel: +49 211 6214-969 | E-Mail: bsfz@vdi.de

31.12.2024 – Frist BSFZ für FZul Jahr 2020

Michael Tönsing von MT MARKETEER berät gerne, wie Ihr Unternehmen rückwirkend die gesetzlich – FZulG 2020 – zugesicherte Forschulngszulage beantragen und zurückholen kann.

Je nach Unternehmensgröße sind dies 25 – 35 % von den Löhnen und Gehältern, die für die Produktentwicklung anfallen. Ähnliche Möglichkeiten bestehen für die Auftragsproduktentwicklung.

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